Gefährdungsbeurteilung
Jeder Arbeitgeber hat nach diversen Rechtsvorschriften (z. B. § 5, § 6 ArbSchG; § 3 DGUV V1; § 6 GefStoffV; § 4 BioStoffV) - unabhängig von der Anzahl seiner Mitarbeiter – eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten seines Unternehmens durchzuführen. Er ist verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und diese auf deren Wirksamkeit zu überprüfen.
Das Ziel besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv, das heißt, noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken. Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung besteht generell aus den folgenden sieben Schritten:
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Denn frühzeitiges Erkennen von Gefährdungen beugt Störungen im Betrieb und im Arbeitsablauf sowie Fehlzeiten durch Krankheit, Arbeitsunfälle und Berufsunfähigkeit vor. Zusätzlich kann eine konsequente Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Erfolg eines Unternehmens beitragen. Mitarbeiter sind motivierter und leistungsfähiger, wenn sie sich wohl und sicher fühlen. Sie erzielen gute Arbeitsergebnisse, liefern Qualität und engagieren sich für ihre Kunden, Klienten und Geschäftspartner
Eine wirkungsvoll durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ist darüber hinaus ein geeignetes Mittel für Ihre Rechtssicherheit, da Sie damit Ihren verantwortlichen Umgang mit dem Thema Arbeitssicherheit verlässlich dokumentieren. Im Schadensfall hilft sie Ihnen, Ihr persönliches Haftungsrisiko zu begrenzen.