Häufige Fragen
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Möchten Sie selbst einen Blick in das Unterweisungssystem werfen und die einzelnen Funktionen ausprobieren? Kein Problem!
Gerne richten wir für Sie einen Testzugang ein und zeigen Ihnen in einer Web-Session oder bei einem persönlichen Gespräch alle Funktionen.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch ein individuelles Paket von Unterweisungsmodulen zur Ansicht im Testsystem zur Verfügung.
Wenn Sie einen Beratungstermin oder weiterführende Informationen wünschen, füllen Sie bitte das Kontaktformular aus oder wenden Sie sich telefonisch an uns (06251 70 30 50 - 0).
Wir beraten Sie gern.
Solange es sich um Arbeitnehmer i.S.v. § 5 ArbGG handelt, müssen diese nach ArbSchG unterwiesen werden.
Die anfallenden Kosten hängen von mehreren Faktoren ab und sind daher nicht zu pauschalisieren. Für ein individuelles Angebot wenden Sie sich bitte an unseren Vertieb.
Einen Kostenvergleich gegenüber Präsenzunterweisungen / Schulungen finden sie hier:
Zur Verwendung von DENEQUA sind keine zusätzlichen Softwareinstallationen oder Plugins erforderlich. Lediglich ein Internetzugang zu *.denequa.de bzw. *.estargmbh.de und ein gängiger, aktueller Browser sind notwendig.
Die Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter ist gesetzlich für jeden Unternehmer vorgeschrieben, in dessen Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt sind! Die Pflicht trifft Unternehmen ab einem Arbeitnehmer.
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
„Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“